4. Der Vorderrichter sanktionierte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 310.00 und einer Busse von Fr. 620.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte erachtet für den Fall eines Schuldspruchs eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 310.00 als angemessen.