Insoweit ist der Hinweis des Vorderrichters auf den Umstand, dass es sich bei I.________ und J.________ lediglich um Nachbarn des Beschuldigten handle – gemäss den Ausführungen von J.________ haben sie einmal in zwei Jahren mit den Kindern zusammen das Abendessen eingenommen (Vi-act. 31, S. 13) ‒, nachvollziehbar, zumal hieraus entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht zu folgern ist, dass anderen Mitmenschen bei Bedarf nicht geholfen werden soll. c) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegeben.