nen ist. Schliesslich ist eine Beschimpfung grundsätzlich umso weniger nachvollziehbar bzw. zu rechtfertigen, je weniger tief die emotionale Bindung zu einem Mitmenschen ist, welchen er mit seinem Verhalten zu „verteidigen“ beabsichtigt. Insoweit ist der Hinweis des Vorderrichters auf den Umstand, dass es sich bei I.________ und J.________ lediglich um Nachbarn des Beschuldigten handle – gemäss den Ausführungen von J.________ haben sie einmal in zwei Jahren mit den Kindern zusammen das Abendessen eingenommen (Vi-act.