Ebenso wenig genügt hierfür allgemein Arroganz oder Dominanz. Im Übrigen kann auch auf die obigen Ausführungen unter E. 2 verwiesen werden, insbesondere darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. dessen Verhalten bereits von früheren Treffen kannte und eine nachvollziehbare Affekthandlung zu vernei- Kantonsgericht Schwyz 19