Es ist nicht bekannt, wie genau bzw. in welchem Umfang sich die behauptete Aggressivität oder herablassende Art zeigte. Ebenso wenig wird ein verbaler Angriff seitens des Privatklägers dokumentiert. Der Beschuldigte selber kann sich gemäss seinen Aussagen nicht mehr an die genauen Worte des Privatklägers erinnern (vgl. KG-act. 13, S. 6). Wie der Vorderrichter festhielt, stellt ein allenfalls rauerer Ton des Privatklägers noch kein ungebührliches Verhalten dar (vgl. auch angef. Urteil E. 3.4, S. 12 f.). Ebenso wenig genügt hierfür allgemein Arroganz oder Dominanz.