177 StGB). Provokation wird – sofern sie sich nicht gegen den Täter selbst richtet – höchstens dann angenommen, wenn sich der Täter infolge Wahrnehmung ungebührlichen oder anstössigen öffentlichen Verhaltens des Provokators diesem gegenüber zur Tat hat hinreissen lassen (vgl. KG GR, Urteil SK2 14 37 vom 17. Dezember 2014 E. 4c; SJZ 62/1966 Nr. 31, S. 76). Inwieweit das angeblich arrogante Verhalten des Privatklägers auch als ungebührlich oder anstössig eingestuft werden müsste, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist nicht bekannt, wie genau bzw. in welchem Umfang sich die behauptete Aggressivität oder herablassende Art zeigte.