_, welcher dem Privatkläger ein süffisantes und arrogantes Verhalten vorwirft (vgl. Vi-act. 31, S. 10), ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte zum besagten Ausdruck provozieren liess, wenn dieses sein Gemüt auch erregt haben sollte. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB nicht gegen den Täter selbst gerichtet sein muss und selbst die irrtümliche Annahme einer solchen für eine Strafbefreiung nach dieser Bestimmung genügt (vgl. Riklin, a.a.O., N 26 zu Art. 177 StGB).