sich die angebliche Arroganz des Privatklägers gerade gegen sie – und nicht gegen den Beschuldigten – gerichtet haben soll. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht „selbstverständlich“, dass sie die Frage des Vorderrichters, ob sie in jener Situation die fragliche Äusserung des Beschuldigten als angemessen empfunden hätte, sofern sie diese gehört hätte, verneinte (vgl. Vi-act. 31, S. 15). Auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen I.________, welcher dem Privatkläger ein süffisantes und arrogantes Verhalten vorwirft (vgl. Vi-act.