31, S. 14). Den Aussagen der Zeugin nach beantwortete die Vermittlerin ihre erste Frage also nicht. Der Privatkläger ist der Vermittlerin damit nicht ins Wort gefallen. Weiter empfand zwar auch J.________ den Privatkläger ihr gegenüber als aggressiv und herablassend. Dennoch nahm sie ihn nicht als „Idioten“ wahr und bezeichnete selber den Ausdruck als unangemessen. Der Beschuldigte sei sehr emotional gewesen und hätte nicht so weit gehen dürfen. Da hätte sie selber heftiger reagieren müssen und nicht der Beschuldigte, da es ein aggressiver Angriff auf sie und nicht auf ihn gewesen sei (Vi-act. 31, S. 14 f.).