Sie bezeichnete die Reaktion „an und für sich“ nicht als angemessen. Diese Titulierung sei bei ihnen nicht so üblich. Sie habe es in den acht Jahren noch nie erlebt (U- act. 10.3.04 N 15, S. 4; Vi-act. 31, S. 9). Die Zeugin J.________ führte aus, sich bei der Vermittlerin danach erkundigt zu haben, wie die Vertretung des Privatklägers in der Angelegenheit zu verstehen sei. Sie habe Klarheit wollen, ob sich der Privatkläger nicht in einem Kantonsgericht Schwyz 17