Der Privatkläger, welcher den Beschuldigten davor nicht direkt angesprochen habe, habe etwas zur Sache gesagt, aber im Rahmen, andernfalls sie eingegriffen und ihn unterbrochen hätte. Die Zeugin zeigte sich erstaunt darüber, dass der Beschuldigte den Privatkläger als Idioten bezeichnete, und gab auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger durch sein Verhalten und seine Aussagen diese Titulierung speziell provoziert hätte, zu Protokoll, der Privatkläger gehe zwar zur Sache, dass er den Beschuldigten aber provoziert hätte, vermochte sie nicht zu bejahen. Sie bezeichnete die Reaktion „an und für sich“ nicht als angemessen.