Die Zeugin führte zudem glaubhaft aus, dass der Privatkläger ihrer Ansicht nach nicht Anlass zur Aussage gegeben habe bzw. sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger vor dem Fallen dieses Wortes aggressiv gewesen sei. Der Privatkläger, welcher den Beschuldigten davor nicht direkt angesprochen habe, habe etwas zur Sache gesagt, aber im Rahmen, andernfalls sie eingegriffen und ihn unterbrochen hätte.