b) Die Vermittlerin gab zu Protokoll, es sei (sehr) emotional gewesen bzw. während den Diskussionen habe sich die Emotionalität beidseitig gesteigert (U-act. 10.3.04 N 12 ff., S. 4, sowie N 30 und 32, S. 7; Vi-act. 31, S. 8). Zu beachten ist aber, dass bis zum konkreten Ausdruck nur wenige Minuten verstrichen waren und sich der Beschuldigte bis dahin nicht geäussert hatte. Die Zeugin führte zudem glaubhaft aus, dass der Privatkläger ihrer Ansicht nach nicht Anlass zur Aussage gegeben habe bzw. sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Privatkläger vor dem Fallen dieses Wortes aggressiv gewesen sei.