a) Voraussetzung der Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und unmittelbar auf die Provokation erfolgte. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151 S. 151). Latente Spannungen genügen nicht (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 177 StGB).