stand ist damit ebenfalls erfüllt und der Schuldspruch nach Art. 177 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 3. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Kantonsgericht Schwyz 16