e) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB und N 14 zu Art. 177 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 177 StGB). Der Beschuldigte nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung – der Begriff „Idiot“ wird von einem unbefangenen und durchschnittlichen Dritten in diesem Sinne verstanden (vgl. BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, S. 312) ‒ zumindest in Kauf. Dennoch tat er sie gegenüber dem Privatkläger kund. Der subjektive Tatbe-