Ebenso wenig ergeben sich aus diesen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Bemerkung nur „in beruflichem Sinne“ meinte. Schliesslich musste der Privatkläger im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung auch als Rechtsanwalt nicht mit Kantonsgericht Schwyz 15 Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnen (vgl. Riklin, a.a.O., N 33 zu Vor Art. 173 StGB).