Wird eine Situation als idiotisch bezeichnet, wird damit nicht ohne Weiteres konkret Bezug auf eine Person genommen. So kann beispielsweise ein Vorschlag einer anwesenden Gegenpartei als idiotisch angesehen werden, ohne dass die Person selber oder deren Verhalten in Frage gestellt würde. Vorliegend richtet sich der Ausdruck „Idiot“ explizit gegen den Privatkläger bzw. dessen Auftreten und Verhalten. Inwiefern sich der Privatkläger arrogant und herablassend verhalten haben soll, lässt sich den Akten jedoch nicht näher entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich aus diesen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die fragliche Bemerkung nur „in beruflichem Sinne“ meinte.