dd) Weiter ist zu beachten, dass die von J.________ anfänglich gestellte Frage die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht die Sache an sich betraf, weshalb der Hinweis des Verteidigers, dass sich die Parteien bei der Schlichtungsverhandlung primär selber äussern sollten, nicht stichhaltig ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist sodann nicht erkennbar, dass sich die Aussage des Beschuldigten auf die angeblich nicht nachvollziehbare, nicht angemessene, unsachliche und nicht auf eine Einigung abzielende Situation bezog. Wird eine Situation als idiotisch bezeichnet, wird damit nicht ohne Weiteres konkret Bezug auf eine Person genommen.