hältnis zwischen I.________ und J.________ und dem Privatkläger als angespannt beschrieb. Der Beschuldigte musste zudem damit rechnen, dass der Privatkläger auch zur fraglichen Schlichtungsverhandlung erscheinen würde bzw. dies war ihm spätestens bei Beginn der Verhandlung bekannt. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter eine ungeplante, unglückliche Formulierung resp. versehentliche Verwendung des Begriffs „Idiot“ verneinte. Wenn bereits vor der Schlichtungsverhandlung diese Spannung vorhanden waren und der Beschuldigte das Auftreten des Privatklägers kannte, kann das Verhalten des Letzteren an diesem Tag ihn – wie auch I.________ und J.____