31, S. 5). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass die Situation bereits seit längerem angespannt war bzw. sich der Beschuldigte bereits vor der Schlichtungsverhandlung am Verhalten des Privatklägers störte. Das Argument des Verteidigers, dass bei keiner der bisherigen Begegnungen irgendwelche Beleidigungen oder Angriffe stattgefunden hätten (vgl. KG-act. 13 Beilage 1 Rz 9, S. 10), ist folglich insofern zu relativieren, als der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge den Privatkläger bereits vor der Schlichtungsverhandlung zumindest als herablassend empfand und insbesondere das Ver- Kantonsgericht Schwyz 14