13, S. 6 f.). Bereits erstinstanzlich wies der Beschuldigte darauf hin, dass die Stockwerkeigentümersitzungen immer sehr emotional gewesen seien und es sehr viel Hick-Hack zwischen dem Privatkläger als Anwalt und der Familie I.________ als Eigentümer von sieben Wohnungseinheiten gegeben habe. Letztere hätten dann beschlossen, vor Gericht zu gehen, weil sich in der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Mehrheit in einer Person gebildet habe, welche alle Entscheidungen allein gefällt habe.