Andernfalls würde der Ausdruck für die Verwendung im Alltag „freigegeben“ und müsste jeder einen solchen Anwurf hinnehmen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b). Aus der Betrachtung des Kontextes, in welchem der Beschuldigte den Begriff „Idiot“ benutzte, ergibt sich, dass der Beschuldigte diesen nicht im medizinischen Sinne verwendete, etwa im Sinne der Mitteilung einer Diagnose. Vielmehr war der Ausdruck Reaktion auf das Verhalten des Privatklägers, welches ihm offenbar nicht zusagte, und richtete sich auch explizit gegen diesen als Person. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger gegenüber seine Missachtung ausdrücken, andernfalls hätte er ihn nicht – ob