Zwar muss ein Angriff qualitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um als ehrverletzend gelten zu können, indessen handelt es sich zumindest bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als „Idiot“ nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Andernfalls würde der Ausdruck für die Verwendung im Alltag „freigegeben“ und müsste jeder einen solchen Anwurf hinnehmen (vgl. auch OGer ZH, Beschluss UK040143 vom 8. Oktober 2005 E. 5b).