Es stelle sich die Frage, wie das Verhalten eines Anwalts zu bezeichnen sei, der eine Schlichtungsverhandlung allein durch dieses innerhalb von fünf Minuten zum Scheitern bringe, bevor sie überhaupt begonnen habe. Gemäss Bundesgericht entspreche ein unnötiges, forsches und unangebrachtes Vorgehen des Anwalts regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, was insbesondere bei einer Schlichtungsverhandlung zu gelten habe (vgl. KG-act. 13 Beilage 1).