Der Beschuldigte habe das Wort in einem ganz konkreten Zusammenhang und in einer ganz konkreten Situation spontan verwendet, um seinem Ärger und Unmissverständnis über die Situation, die einzig und allein vom Privatkläger verursacht worden sei, Ausdruck zu geben. Es stelle sich die Frage, wie das Verhalten eines Anwalts zu bezeichnen sei, der eine Schlichtungsverhandlung allein durch dieses innerhalb von fünf Minuten zum Scheitern bringe, bevor sie überhaupt begonnen habe.