sei gewesen, den aufgebrachten und seine Ehefrau zu schützen versuchenden I.________ zu beruhigen und ihn davon abzubringen, weitere Fragen zu stellen und die Diskussion weiterzuführen. Die Wortwahl sei nicht ganz glücklich gewesen, aber irgendwie doch nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe das Wort in einem ganz konkreten Zusammenhang und in einer ganz konkreten Situation spontan verwendet, um seinem Ärger und Unmissverständnis über die Situation, die einzig und allein vom Privatkläger verursacht worden sei, Ausdruck zu geben.