Wenn „Lappi“ oder „Löli“ als schweizerische Ausdrücke sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit zu betrachten seien, gelte dies zumindest unter gewissen Umständen auch für „Idiot“ im hochdeutschen Sprachraum. Der Beschuldigte habe sich sodann einzig durch das Verhalten des Privatklägers zum besagten Ausdruck hinreissen lassen. Ziel Kantonsgericht Schwyz 11