c) aa) Bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass der Begriff „Idiot“ grundsätzlich unter Art. 177 Abs. 1 StGB fallen kann. An der Berufungsverhandlung bringt sein Verteidiger vor, „Idiot“ sei gemäss dem heutigen Sprachverständnis zu verstehen. Unter Verweis auf www.duden.de hält er fest, dass das Wort „Idiot“ die Bedeutung „jemandes Ärger oder Unverständnis hervorzurufender törichter Mensch; Dummkopf“ habe.