31, S. 14 f.). Auf jeden Fall können reine Werturteile – vorliegend erfolgte der Ausdruck in keinem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung ‒ sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber dem Verletzten selber den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit kann deshalb offen gelassen werden, ob der Beschuldigte den Privatkläger direkt als „Idioten“ bezeichnete oder sich gegenüber I.________ im Sinne von „I.________, lass den Idioten“ äusserte.