und ihm gesagt: „I.________, lass den Idioten (sein)“ (Vi-act. 31, S. 5 f.; KGact. 13, S. 6). Auch nach den Ausführungen des Zeugen I.________ hat sich der Beschuldigte zu ihm gewandt und gesagt: „Komm I.________, lass das sein. Mit diesem Idioten wollen wir nicht sprechen“ (Vi-act. 31, S. 10). Die Zeugin K.________ gab demgegenüber zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Privatkläger direkt einen Idioten nannte (vgl. U-act. 10.3.04 N 27 f., S. 6 f.; S. Vi-act. 31, S. 8). Die Zeugin J.________ bekam die fragliche Aussage nicht mit (vgl. Vi-act. 31, S. 14 f.).