Massgebend für den Richter sind damit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine „Durchschnittsmoral“ bzw. eine „Durchschnittsauffassung“ über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Dabei ist der Ausdruck auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt – falls es sich um einen solchen handelt – zu würdigen (Riklin, a.a.O., N 28 und 30 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173 StGB).