cc) Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.3). Massgebend für den Richter sind damit nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine „Durchschnittsmoral“ bzw. eine „Durchschnittsauffassung“ über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen.