Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Erfasst wird demnach die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Nicht geschützt ist demgegenüber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung (Riklin, a.a.O., N 16 f. zu Vor Art. 173 StGB).