Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 177 StGB; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 359).