Selbst der Strafantrag kann gemäss Art. 304 StPO bei der zuständigen Stelle schriftlich oder aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 379, der für den Fall der Möglichkeit der mündlichen Einreichung eines Strafantrags grundsätzlich auch die formfreie Bevollmächtigung zur Einreichung desselbigen als gültig bezeichnet). Kantonsgericht Schwyz 8 c) Nach dem Gesagten ist von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Auf die Anklage wurde damit zu Recht „eingetreten“ bzw. das Strafverfahren zu Recht nicht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).