Im Übrigen ist zu beachten, dass die Strafprozessordnung eine schriftliche Vollmacht lediglich im Zusammenhang mit der in Art. 129 Abs. 2 StPO geregelten Wahlverteidigung erwähnt (vgl. KG SG, Entscheid ST.2011.98/99 vom 27. Dezember 2012 E. 2c; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 5 zu Art. 30 StGB, welche das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht für die Gültigkeit des Strafantrags verneinen). Selbst der Strafantrag kann gemäss Art.