Anzumerken bleibt, dass der Strafantrag – und nicht bereits die Vollmacht – den Sachverhalt präzisieren muss, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll. Eine (richtige) rechtliche Würdigung ist aber selbst bei diesem nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 8 zu Vor Art. 30 StGB).