Zu verlangen, dass die Vollmacht explizit den Begriff „Strafantrag“ hätte enthalten müssen, wäre bei dieser Sachlage überspitzt formalistisch. Die Ermächtigung kann ferner konkludent erfolgen, wobei sich aus den bereits geschilderten Umständen ergibt, dass Rechtsanwalt F.________ damals vom Privatkläger konkret zum Stellen eines Strafantrags ermächtigt war. Anzumerken bleibt, dass der Strafantrag – und nicht bereits die Vollmacht – den Sachverhalt präzisieren muss, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll.