Stockwerkeigentümergemeinschaft und die anschliessende Äusserung des Beschuldigten (vgl. Vi-act. 31, S. 5 f., 10, 14 und 18). Nur drei Tage später stellte Rechtsanwalt F.________ den fraglichen Strafantrag (vgl. U-act. 3.3.01). Die Vollmacht ist somit auf den konkreten Fall zugeschnitten und dahingehend auszulegen bzw. zu verstehen, dass der Privatkläger durch seinen Kanzleimitarbeiter Strafantrag gegen den Beschuldigten erheben wollte. Die Willensbildung erfolgte beim Privatkläger und nicht beim Vertreter. Zu verlangen, dass die Vollmacht explizit den Begriff „Strafantrag“ hätte enthalten müssen, wäre bei dieser Sachlage überspitzt formalistisch.