Die Schlichtungsverhandlung dauerte denn auch nur kurze Zeit – gemäss J.________ fünf Minuten (Vi-act. 31, S. 14) –, da sie vom Privatkläger auf die „Beschimpfung“ hin quasi abrupt beendet wurde. Inhalt dieser waren damit einzig die anfängliche „Diskussion“ zur Vertretung der Kantonsgericht Schwyz 7