Dass der Privatkläger als Rechtsanwalt den anderen Rechtsanwälten seiner Kanzlei bereits bzw. lediglich deshalb eine Vollmacht erteilte um abzuklären, welche Schritte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung ergriffen werden könnten, erscheint abwegig, zumal er auch nicht der einzige Kläger war. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der damalige Rechtsvertreter in einer anderen Gelegenheit, welche diese sowie den Beschuldigten betrifft, hätte tätig werden sollen. Die Schlichtungsverhandlung dauerte denn auch nur kurze Zeit – gemäss J.________ fünf Minuten (Vi-act.