an der Schlichtungsverhandlung nicht zugegen war, bedurfte es vorab einer Instruktion durch den Privatkläger. Dieser musste ihn zwangsläufig über den Verlauf der Verhandlung und seine Absichten zur Erhebung eines Strafantrags informiert haben, andernfalls er einen solchen mit den sämtlichen Details (vgl. U-act. 3.3.01) gar nicht hätte stellen können. Dass der Privatkläger als Rechtsanwalt den anderen Rechtsanwälten seiner Kanzlei bereits bzw. lediglich deshalb eine Vollmacht erteilte um abzuklären, welche Schritte gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung ergriffen werden könnten, erscheint abwegig, zumal er auch nicht der einzige Kläger war.