__ ‒ seinerseits Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ‒ an der Verhandlung teilnahm. Es kann davon ausgegangen werden, dass die – undatierte – Vollmacht nach der Schlichtungsverhandlung ausgestellt wurde, andernfalls kaum nur der Beschuldigte aufgeführt worden wäre, sondern vielmehr die eigene Klientschaft oder aber auch die weiteren Kläger nebst dem Beschuldigten, I.________ und J.________. Die Vollmacht kann also nur eine Sache betreffen, welche sich anlässlich der besagten Schlichtungsverhandlung ereignete. Da Rechtsanwalt F.________ an der Schlichtungsverhandlung nicht zugegen war, bedurfte es vorab einer Instruktion durch den Privatkläger.