So wird wie erwähnt konkret Bezug genommen auf die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013, die eine Stockwerkeigentümerangelegenheit betraf, im Rahmen welcher der Privatkläger Vertreter der dortigen Beklagten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft, war und auch in dieser Funktion zusammen mit Herrn H.________ ‒ seinerseits Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ‒ an der Verhandlung teilnahm.