die Vollmacht erteilt worden wäre bzw. hätte erteilt werden sollen. Ein anderes Interesse des Privatklägers lässt sich nicht ausmachen. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit dem allgemeinen Hinweis, „Schlichtungsverhandlung“ weise auf ein Zivilverfahren hin, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird wie erwähnt konkret Bezug genommen auf die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013, die eine Stockwerkeigentümerangelegenheit betraf, im Rahmen welcher der Privatkläger Vertreter der dortigen Beklagten, der Stockwerkeigentümergemeinschaft, war und auch in dieser Funktion zusammen mit Herrn H.______