Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 als Idioten bezeichnet zu haben (vgl. Vi-act. 31, S. 18). Ersterer ging und geht davon aus, dass die Vertretungsvollmacht das Stellen des konkreten Strafantrages betraf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, zu welchem konkreten anderen Zweck als zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.________ Kantonsgericht Schwyz 6