bb) Zutreffend ist, dass es sich bei der vorliegenden Vollmacht (U- act. 3.3.02) um eine vorformulierte Generalvollmacht handelt, wie sie von Rechtsanwälten üblicherweise verwendet wird. Sie bezieht sich auf die (damaligen) Rechtsanwälte der Kanzlei G.________ und umfasst unter anderem auch die Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von Strafklagen und –anträgen. Konkretisiert wird die Vollmacht mit den Stichworten „in Sachen: A.________“ sowie „betreffend: Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013“. Der Privatkläger wirft dem Beschuldigten vor, ihn anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 als Idioten bezeichnet zu haben (vgl. Vi-act.