Demgegenüber bedarf es bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c, S. 209 f.). Bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, einem Antragsdelikt, handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre und damit gegen ein höchstpersönliches, immaterielles Rechtsgut. Es ist damit eine konkrete, auf den Einzelfall zugeschnittene Vollmacht erforderlich.