Die Gültigkeit des Antrags ist in diesen Fällen auch dann zu bejahen, wenn der Vertreter sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Demgegenüber bedarf es bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis), einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c, S. 209 f.).